Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) /Luftreinhaltung

07.06.2023

Zum Entwurf des Zweiten Nationalen Luftreinhalteprogramms (2. NLRP)

Nach § 4 Absatz 1 der 43. BImSchV müssen die Maßnahmen im nationalen Luftreinhalteprogramm unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein. Diese Prüfung und Bewertung der Verhältnismäßigkeit ist auch für geplante und optionale Maßnahmen durchzuführen, welche über bereits beschlossene Maßnahmen zur Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen hinaus gehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit fehlt im vorliegenden Entwurf.

Gemeinsame Stellungnahme zur Novellierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Anlässlich der Verbändeanhörung am 6. Dezember in Bonn hat der Fachverband Holzenergie (FVH) gemeinsam mit weiteren Verbänden und Organisationen der Holzenergie erneut Stellung zur Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft(TA Luft) bezogen, mit der das Bundesumweltministerium die europäische Richtlinie für mittelgroßen Feuerungsanlagen im Leistungsbereich 1–50 MWth umsetzt.

In ihrer Stellungnahme bekennt sich die Holzenergiebranche ausdrücklich zu ambitionierten Luftreinhaltungsstandards, mahnt aber gleichzeitig ihre technische Umsetzbarkeit an, die mit dem aktuellen BMUB-Entwurf der Novelle nicht gegeben sei. Mit den unbegründeten Verschärfungen der Grenzwerte gegenüber den jüngst erst beschlossenen, einheitlichen EU-Vorgaben gefährde das BMUB das Gros an bestehenden Biomasse-Heizwerken und verhindere neue Projekte.

 

 

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