Erneuerbare Energien Gesetz EEG

17.12.2020

Wichtigste Neuregelungen zur Biomasse im EEG

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Die Bilanz der Bioenergieverbände fällt gemischt aus: Zwar ist das EEG 2021 an vielen Stellen Ausdruck einer seit langem überfälligen Rückbesinnung auf die unverzichtbaren Vorzüge der Bioenergie, gleichzeitig enthält das neue Gesetz aber viele Regelungen, die der Erreichung der Ziele aus dem Klimaschutzprogramm im Bereich Bioenergie entgegen stehen. Die Bioenergieverbände haben ein Informationspapier erstellt, das einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen zur Biomasse im EEG gibt.

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12.11.2020

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23.09.2020

Aus Sicht der Bioenergieverbände weist der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23.09.2020 (Kabinettsentwurf EEG 2021 – KabE) deutliche Verbesserungen sowohl gegenüber dem EEG 2017 als auch gegenüber dem Referentenentwurf vom 14.09.2020 (RefE) auf. Die Bioenergiebranche versteht dies als substantielles Signal, dass für Strom und Wärme aus Biomasse weiterhin eine Perspektive besteht und die Bundesregierung deren Systemrelevanz anerkennt. Die Bioenergieverbände begrüßen neben weiteren Verbesserungen insbesondere die Anhebung der Ausschreibungsvolumina und Gebotshöchstwerte, die Verlängerung der Realisierungsfrist für Neuanlagen, die Streichung des Deckels für die Flexibilitätsprämie sowie die Anhebung des Flexibilitätszuschusses.

Insgesamt betrachtet bleibt der Entwurf jedoch weiterhin hinter den notwendigen Änderungen zurück, die unabdingbar sind, um den bereits eingesetzten Rückbau der Bioenergieanlagen in Deutschland abzuwenden und ihr Potenzial für Klimaschutz und Energiewende zu erhalten.

Kurzum: mit dem vorliegenden Entwurf sind die Ziele der Bundesregierung nicht zu erreichen, da u.a. die Bioenergie den ihr im Klimaschutzprogramm (KSP) 2030 sowie im KabE zugedachten Beitrag nicht leisten kann.

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