05.09.2025

Anbau von Agrarholz soll attraktiver werden

Berlin, 05.09.2025: Der Fachverband Holzenergie begrüßt den Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der „Gemeinsame Agrarpolitik Direktzahlungen-Verordnung“ (GAP-DZV) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, in dem eine Anhebung der Förderung für den Anbau von Agrarholz künftig von bislang 200 auf 600 Euro pro Hektar vorgesehen ist. Heute endet die Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung.

Marlene Mortler, Vorsitzende des Vorstandes im Bundesverband Bioenergie, erklärt dazu: „Eine Verdreifachung der Vergütung für den Agrarholzanbau ist ein wichtiges Signal für Landwirte, die über eine Anpassung ihrer Bewirtschaftung nachdenken. Allerdings dürfte dies nicht ausreichen, um den dringend benötigten Ausbau sicherzustellen.“ Die aktuelle Agrarförderperiode der europäischen Union endet im Jahr 2027. Für eine langfristige verlässliche Planung brauchen Landwirte jedoch Kontinuität und die Gewissheit, dass es eine Anschlussregelung über das Jahr 2027 hinaus geben wird. Zudem sollten Flächen, die erstmalig für den Agrarholzanbau genutzt werden, eine zusätzliche Förderung erhalten, da die Anfangsinvestitionen hoch sind. Bisher haben nur einzelne Bundesländer Maßnahmen umgesetzt, die Kommunen können aber erheblich von der energetischen Nutzung von Agrarholz zur erneuerbaren Wärmeversorgung profitieren. Der Ausbau wäre also eine klare Win-Win-Situation.

Hintergrund:
Im Gegensatz zu klassischen Ackerkulturen, die jährlich geerntet werden und ein kontinuierliches Einkommen sichern, unterscheidet sich der Anbau von Agrarholz deutlich: Zwar wächst Agrarholz im Vergleich zu anderen Gehölzen schnell, allerdings erfolgt die Ernte im Gegensatz zu klassischen Ackerkulturen wie Getreide oder Raps erst nach drei bis acht Jahren.
Der Fachverband Holzenergie bewertet die geplanten Änderungen in der GAP-DZV grundsätzlich positiv, sieht jedoch weiteren Verbesserungsbedarf. Konkret fordert der Verband:

  • Abstandsregelungen anpassen: In Anlage 5 Nr. 3.2.6 ist weiterhin festgelegt, dass zwischen zwei Gehölzstreifen auf überwiegender Länge ein Mindestabstand von 20 Metern einzuhalten ist. Aus Sicht des Fachverbands sollte dieser Abstand auf 10 Meter reduziert werden, um effizientere Agroforstsysteme und besseren Erosionsschutz zu ermöglichen. Zudem sollte der vorgesehene Abstand zu Waldrändern sowie den in § 23 Abs. 1 Nr. 1–3 der GAP-DZV genannten Landschaftselementen bei 20 Metern bleiben.
  • Robinie zulassen: Die Robinie (Robinia pseudoacacia) ist im Entwurf weiterhin auf der Negativliste für den Anbau in Agroforstsystemen aufgeführt. Der Fachverband fordert ihre Streichung. Dank ihrer hohen Anpassungsfähigkeit und ihres Beitrags zur Energieholzproduktion sollte die Robinie ausdrücklich auch in Agroforstsystemen erlaubt sein.

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