Stellungnahme zum Entwurf der überarbeiteten Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
Die EU-Durchführungsverordnung 2022/996 regelt, wie die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien, der Treibhausgaseinsparungen und der Regeln zu „geringem ILUC-Risiko“ bei Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen überprüft und zertifiziert wird. Für die Holzenergiebranche ist sie relevant, weil sie die praktische Nachweisführung, Zertifizierung und das Massenbilanzsystem harmonisiert und damit entscheidet, ob Biomasse und daraus erzeugte Energieträger als nachhaltig anerkannt werden können. Der vorliegende Entwurf enthält einige Änderungen und Verschärfungen, welche erhebliche Auswirkungen auf betroffene Unternehmen aus der Branche haben können. Der FVH erkennt an, dass im Zuge der Betrugsfälle bei angeblich fortschrittlichen Biokraftstoffen Nachschärfungen der Zertifizierung und Kontrollen notwendig sind. Der Entwurf der Durchführungsverordnung trifft jedoch vielfach Regelungen, die sowohl flüssige als auch feste Biomasse betreffen, unabhängig von den fundamentalen Unterschieden der Marktgegebenheiten. Im Gegensatz zu flüssigen Biokraftstoffen auf Basis von Abfall- und Restoffen besteht bei fester Biomasse ein deutlich geringerer Anreiz und damit auch Risiko für betrügerisches Verhalte (keine Mehrfachanrechnung auf Quoten, keine direkte Monetarisierung der Treibhausgasminderung). Zudem sind die Marktstrukturen weniger international organisiert, so dass die Gefahr von durch nationale Behörden nicht-kontrollierbaren Marktakteuren ebenfalls geringer ist. Der FVH plädiert deshalb dafür, differenzierte Regelungen für feste Biomasse sowie für Biomasse im Transportsektor zu erlassen.
Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)
Der Großteil der unterzeichnenden Verbände hat sich bereits einzeln ausführlich zum Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) positioniert. Das vorliegende Papier hebt die Bedeutung der Holzenergie für die Wärmewende gesondert hervor. Ein klimaneutraler Gebäudebestand ist eine wesentliche Voraussetzung für das Erreichen der angestrebten Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Dabei kommt der Nutzung erneuerbarer und klimaneutraler Energien im Gebäudewärmesektor eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere der Energieträger Holz leistet bereits heute einen erheblichen Beitrag zur CO₂-Einsparung im Wärmemarkt und steht für rund 60 Prozent der Emissionsminderungen durch erneuerbare Energien im Bereich Wärme.
Stellungnahme Zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes & weiterer Vorschriften vom 13.5.2026
Das Wichtigste in Kürze Allgemeines: Die Bioenergieverbände begrüßen den Grundsatz, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) flexibler, praxistauglicher und einfacher sein soll als das Gebäudeenergiegesetz in seiner jetzigen Form (GEG), ohne Abstriche beim Klimaschutz zu machen. (Rest-) Holz, Biogas und Biomethan – aktuell die wichtigsten erneuerbaren Energieträger im Wärmebereich - leiden schon lange unter Diskriminierungen und überbordender, unverhältnismäßiger Regulierung. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der neue Rechtsrahmen weiterhin starke Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Heizungsoptionen setzt. Mit den geplanten Anpassungen des ordnungsrechtlichen Rahmens im Kabinettsentwurf (KabE) des GModG gewinnen deshalb die finanziellen Förderprogramme, insb. BEW und BEG, an Bedeutung.
Stellungnahem zum Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)
Der Großteil der unterzeichnenden Verbände haben sich bereits einzeln ausführlich zum Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) positioniert. Das vorliegende Papier hebt die Bedeutung der Holzenergie für die Wärmewende gesondert hervor.
Anpassungsbedarf in der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
1. Die RED III sieht keinen Förderausschluss für Biomasseanlagen über 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung vor, sondern macht die finanzielle Förderung für den Verbrauch von Biomasse-Brennstoffen ausdrücklich von der Einhaltung von Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien abhängig. Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien ist seit der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie RED II in nationales Recht durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) möglich wird durch freiwillige Zertifizierungssysteme wie das Sustainable Resources Verification Scheme (SURE) in der Praxis umgesetzt. Der FVH schlägt deshalb vor, die Größengrenze von 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung für die Förderung zu streichen. Für Anlagen mit überwiegendem Fremdbezug des Brennstoffs ( 50 %) auf 30 MW angehoben werden.
Positionspapier der Verbändeallianz Holzenergie zur Anpassung der KfW-Förderungen im Neubau
In den KfW-Förderprogrammen „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)“ und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“dürfen Neubauten nicht gefördert werden, wenn in ihnen in Zentralheizungen Energieträger auf Basis von fester Biomasse und biogenen Gas/Öl eingesetzt werden.
Stellungnahme zu dem Entwurf des BMUV zur Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Der Entwurf enthält eine Änderung der unteren Größengrenze für die kontinuierliche Messung von Staub, welche von derzeit 5 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) auf 4 MW FWL abgesenkt werden soll. Aus Sicht des Fachverbandes Holzenergie (FVH) ist diese Absenkung nicht nachvollziehbar, auch weil im Gesetz keine Begründung für die Absenkung genannt wird. Der FVH spricht sich dafür aus, die untere Größen-grenze bei 5 MW FWL zu belassen, damit Anlagengenehmigungen in ihren Bedingungen unberührt bleiben bzw. nicht verschlechtert werden. Zudem sieht Nummer 5.4.1.2.4a derzeit kontinuierliche Mes-sungen für Kohlenmonoxid (CO) bereits ab einer FWL von 2,5 MW vor. Im Sinne der geplanten Vereinfachung und Verschlankung des Regelwerks schlägt der FVH vor, diese Anforderung an die bereits bestehende Grenze für Staubmessungen (TA Luft 5.4.1.2.1b Kontinuierliche Messungen) anzugleichen und die Schwelle einheitlich auf 5 MW anzuheben.
Stellungnahme zu der Präsentation des Entwurfs zur Klimawirkung der energetischen Holznutzung
Kurzgutachten zur gesetzlichen Bewertung des Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) vom 22.01.2025
Stellungnahme zum Referentenentwurf der vierten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Die Vereinfachungsregelungen zu Agroforst im Referentenentwurf zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind allgemein sehr zu begrüßen. Agroforstsysteme haben eine Vielzahl an positiven Effekten für Umwelt und Landwirtschaft, wozu unter anderem Erosionskontrolle, Strukturierung der Landschaft, Habitatbereitstellung, Humusaufbau, Reduzierung von Nährstoffausträgen und Verdunstung, sowie Förderung der Biodiversität zählen. Zudem bieten Agroforstsysteme zusätzliche (Holz-) Rohstoffpotentiale für beispielsweise eine energetische Nutzung. Damit liefern sie nicht nur auf der Fläche durch die Humusbildung Klimaschutz, sondern ersetzen auch fossile Energieträger z.B. in Wärmenetzen.
Erneuerbare Prozesswärme: Technologieoffenheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit entscheidend
Gemeinsames Positionspapier zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt über die "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" (EEW) Unternehmen beim Umstieg auf erneuerbare Energieträger bei der Prozesswärmeerzeugung....