13.09.2022

Verteuerung von Holzenergie durch CO2-Preis vermeiden

FVH und DeSH appellieren vor Bundesratsbeschluss an Länder

Vor der abschließenden Beratung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) im Bundesrat am 16.9. appellieren der Fachverband Holzenergie (FVH) im Bundesverband Bioenergie und der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband (DeSH) an die Ländervertreter, den Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses zu folgen und Holz nicht in die nationale CO2-Bepreisung aufzunehmen. Die Verbände sehen in der Besteuerung des klimaneutralen Energieträgers Holz in bestimmten Anlagen den entgegengesetzten Weg zu den Entlastungspaketen für Verbraucher und Wirtschaft.

„Die geplante Ausweitung des BEHG auf die thermische Abfallverwertung darf nicht dazu führen, dass die Holzenergie in den Geltungsbereich des nationalen CO2-Preises einbezogen wird. Mit Blick auf den dringend benötigten Umstieg auf erneuerbare Energien sowie die aktuellen Energiepreise und Versorgungsunsicherheit würde Deutschland damit alle seine bisherigen Maßnahmen konterkarieren“, so Julia Möbus, Geschäftsführerin des DeSH. Die geltende Regelung des BEHG stellt sicher, dass Holz nicht als Brennstoff im Sinne des BEHG gilt und damit vom CO2-Preis ausgenommen ist.

Gerolf Bücheler, Geschäftsführer des FVH ergänzt: „Der Bundesrat sollte der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses folgen und die Ausnahme von Holz aus dem Anwendungsbereich des BEHG beibehalten. Alles andere wäre nicht nur unnötig und unsinnig, sondern würde die Entlastungspakete der Bundesregierung im Energiebereich unterlaufen, indem die erneuerbare Energieerzeugung aus Biomasseheizwerken verteuert würde.“

Das Vorhaben wirkt insbesondere dadurch paradox, da die Bundesregierung in ihrem 3. Entlastungspaket erst kürzlich die Erhöung des CO2-Preises für die nächsten Jahre ausgesetzt hat, so die Verbandsvertreter. Die Verbände begrüßen zudem, dass der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates festgestellt hat, dass eine Einbeziehung von Holzbrennstoffen in das BEHG zu keinem geringeren Altholzanfall führen würde. „Eine CO2-Bepreisung von Altholz in Biomasseanlagen wird keine Lenkungswirkung auf die Entstehung von Altholz bei Verbrauchern und Unternehmen entfalten. Der grundlegende Unterschied von Altholz zu fossilen Energieträgern ist, dass Altholz als Abfall ohnehin anfällt, während die fossilen Energieträger bewusst zur Energieerzeugung gefördert werden. Durch eine CO2-Bepreisung würde damit kein Lenkungseffekt entstehen“, so Möbus weiter. Bücheler fordert: „Die Bundesregierung sollte sich bei der Überarbeitung des BEHG darauf konzentrieren, fossile Energieträger zu besteuern, anstatt den erneuerbaren Energien unnötig Knüppel zwischen die Beine zu werfen. Wer wirklich raus will aus russischem Gas, muss Erleichterungen für heimische erneuerbare Energien schaffen, anstatt neue Hürden aufzubauen.“

Zum Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEHG verabschiedet. Darin ist vorgesehen, dass die bisherige Ausnahme für Brennstoffe der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur (Brennstoffe aus Holz), ab 01.01.2023 gestrichen werden soll.

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