30.04.2025

Transparenz und Fairness bei EEG-Anschlussförderung sicherstellen

Fachverband Holzenergie fordert Berücksichtigung aller Zahlungen bei der Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Werts 

Berlin, 30.04.2025: Der Fachverband Holzenergie (FVH) begrüßt die Einleitung des Hinweisverfahrens 2025/4-VI der Clearingstelle EEG|KWKG zu der Frage, wie bei bestehenden Biomasseanlagen die Begrenzung des anzulegenden Wertes nach § 39g Abs. 6 EEG genau zu berechnen ist. Nach Ansicht des Verbands kann dieser Passus mit den kommenden EEG-Ausschreibungen zu einer erheblichen Ungleichbehandlung bestehender Biomasseanlagen führen.

„Wir teilen die Auffassung einiger weniger Netzbetreiber nicht, dass für die Berechnung des Durchschnittswerts nach § 39g Abs. 6 EEG nur die Marktprämie herangezogen werden soll. Diese Auslegung der Berechnungsmethode für den anzulegenden Wert benachteiligt Anlagen in der Direktvermarktung klar gegenüber solchen, die ausschließlich eine Einspeisevergütung erhalten“, kritisiert FVH-Geschäftsführer Gerolf Bücheler. „Die Marktprämie allein als Grundlage zu nehmen, ohne den Marktwert zu berücksichtigen, widerspricht dem expliziten Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung im EEG. Dies gefährdet nicht nur die wirtschaftliche Stabilität der Anlagenbetreiber, sondern auch das Vertrauen in die EEG-Fördermechanismen insgesamt.“

Der FVH fordert daher dringend eine Klarstellung seitens der Clearingstelle, dass sämtliche Zahlungen einschließlich des Marktwertes zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes heranzuziehen sind. Bücheler ergänzt: „Nur durch eine transparente und faire Umsetzung der Regelungen kann der Weiterbetrieb bestehender Anlagen langfristig gesichert werden.“
Die Stellungnahme des FVH steht hier zur Verfügung.

Hintergrund: 

Die Clearingstelle EEG|KWKG hatte im März 2025 ein Hinweisverfahren zur Auslegung von § 39g Abs. 6 EEG veranlasst. Betreiber von bestehenden Biomasseanlagen und einige Netzbetreiber sind sich uneinig in der Frage, welche Zahlungen bei der Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes berücksichtigt werden sollen. Von der Auslegung hängt im Wesentlichen der wirtschaftliche Weiterbetrieb in einer zweiten Förderperiode ab.

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