Berlin, 28.10.2026: Das Bundeskabinett hat heute die novellierte Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) beschlossen. Der Fachverband Holzenergie (FVH) weist insbesondere auf die jetzt erforderlichen Zertifizierungen für neu betroffene Anlagen hin.
Während bislang eine Schwelle von 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung galt, ab der Betreiber einen entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweis für die EEG-Vergütung erbringen mussten, gilt dies künftig auch für Holzenergieanlagen, die Strom erzeugen, ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW.
„Mit der neuen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung werden die Nachhaltigkeitsvorgaben der RED III in nationales Recht umgesetzt. Wir begrüßen zwar, dass keine über die RED III hinausgehenden Anforderungen an feste Biomasse enthalten sind, sehen es jedoch kritisch, dass auch Erleichterungsmöglichkeiten nicht genutzt werden. Dies ist eine vertane Chance zum Bürokratieabbau“, erklärt Gerolf Bücheler, Geschäftsführer des FVH. Nach der RED III wäre es möglich, erleichterte Nachweissysteme für Anlagen zwischen 7,5 und 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung einzuführen. Deutschland macht hiervon jedoch keinen Gebrauch. Betroffene Biomasseanlagen sollten sich deshalb zeitnah mit einer Zertifizierungsstelle und einem Zertifizierungssystem in Verbindung setzen. Hier ist in Deutschland vor allem das Zertifizierungssystem SURE zu nennen.
Bestandsschutz bei Treibhausgasminderung
Eine weitere zentrale Änderung betrifft den Nachweis der Treibhausgasminderung. Abhängig vom Inbetriebnahmedatum und der Anlagengröße müssen Anlagen eine Minderung von mindestens 70 oder 80 Prozent nachweisen; der Nachweis ist grundsätzlich Voraussetzung für die EEG-Vergütung. Positiv bewertet der FVH die übernommene Bestandsschutzregelung: Anlagen, die bereits vor dem 20. November 2023 eine EEG-Förderung erhalten haben, unterliegen weiterhin den THG-Anforderungen der RED II. In den meisten Fällen müssen sie daher bis zum 31. Dezember 2030 keine Treibhausgasberechnungen vorlegen.
Übergangsregelung entbindet nicht vom Handlungsbedarf
Neu betroffene Unternehmen können ihre EEG-Vergütung vorübergehend weiter erhalten, wenn eine Zertifizierung ausschließlich wegen eines Mangels an verfügbaren Zertifizierungsstellen nicht möglich ist. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird hierfür in den kommenden Tagen eine Nachweisvorlage veröffentlichen. „Die Übergangsregelung verhindert zwar einen sofortigen Verlust der EEG-Vergütung. Sollte der Zertifizierungsprozess jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht begonnen sein, sollten die Unternehmen wegen des Zeitbedarfs für die Zertifizierung der Anlage und der gesamten Lieferkette das Verfahren unverzüglich einleiten“, empfiehlt Bücheler. Der FVH berät betroffene Unternehmen als nationale Unterstützungsstelle (National Supporting Body) des Zertifizierungssystems SURE, wie die Zertifizierung abläuft und worauf Unternehmen achten sollten.
Flächenkriterien: Übergangsregelung bis Jahresende
Für den Nachweis der Einhaltung der Flächenkriterien können Erzeuger fester Biomasse bis zum Jahresende weiterhin eine Selbsterklärung auf Grundlage der bisherigen, vom Bundesverband Bioenergie erstellten Risikoanalyse nach der RED II abgeben. Die an die RED III angepasste Risikoanalyse befindet sich in der finalen Abstimmung und soll rechtzeitig bis zum Jahresende vorliegen.
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