21.05.2025

Änderungen bei der Nachhaltigkeitszertifizierung

Umsetzungsfrist der Erneuerbare Energien Richtlinie RED III

Berlin, 22.05.2025: Der Fachverband Holzenergie (FVH) im Bundesverband Bioenergie e.V. weist darauf hin, dass ab heute Änderungen bei der Nachhaltigkeitszertifizierung für feste Biomasse als Folge der abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (Renewable Energy Directive – RED III) gelten. Der Geschäftsführer des FVH, Gerolf Bücheler, erklärt dazu: „Es ist wichtig, dass das Nachhaltigkeitszertifizierungssystem SURE jetzt endlich von der EU-Kommission die Bestätigung hat, die Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien der RED III erfolgreich abzudecken. Damit steht den Biomasseanlagen sowie der gesamten Lieferkette auch zukünftig eine Möglichkeit zur Verfügung, die Einhaltung der Anforderungen der RED III auch trotz der ausstehenden gesetzlichen Grundlage durch Zertifizierung nachweisen zu können. Die betroffenen Unternehmen sollten sich jetzt zeitnah mit den aktualisierten Systemdokumenten vertraut machen, um deren Einhaltung sicherstellen zu können. Wichtig ist jetzt vor allem, für Biomasselieferungen ab dem 21. Mai aktualisierte Selbsterklärungen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien einzuholen.“ Unter https://sure-system.org/de/dokumente.html stehen seit heute die vom Zertifizierungssystem SURE überarbeiteten und gestern von der EU-Kommission freigegebenen Systemdokumente in englischer Sprache zur Verfügung. Nach Angaben von SURE werden diese zeitnah in einer übersetzten deutschen Fassung zur Verfügung gestellt. Auch die aktualisierte Risikobewertung des BBE wird zeitnah veröffentlicht.

Bücheler weist darauf hin, dass bestehende Nachhaltigkeitszertifikate auch unter der RED III weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Der FVH-Geschäftsführer empfiehlt allen Unternehmen, sich über die neuen RED III-Kriterien wie den No-Go-Gebieten und den Nachweis der Treibhausgasminderung zu informieren, um deren Einhaltung bei Kontrollen sicherstellen zu können. „Als Branchenvertretung unterstützen wir beim Prozess der Nachhaltigkeitszertifizierung und bieten unseren Mitgliedern und Unternehmen, die vor der Zertifizierung stehen, Beratung und Hilfestellung an. Zudem organisieren wir regelmäßig Seminare und Schulungen zur Thematik“, so Bücheler. Das nächste, gemeinsam von Bundesverband Bioenergie e.V. und Deutschem Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) organisierte Fachseminar zur Nachhaltigkeit der Holzenergie wird am 25. Juni im digitalen Format stattfinden.

Mit Blick auf die noch nicht erfolgte Anpassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) an die RED III erläutert Bücheler, dass die RED III-Vorgaben unabhängig von einer novellierten BioSt-NachV von den Unternehmen einzuhalten seien: „Da die BioSt-NachV auch in der aktuell gültigen Fassung die Nachhaltigkeitszertifizierung nach einem von der EU-Kommission zugelassenen System fordert und die Systeme jetzt ihre Dokumente auf die RED III-Vorgaben anpassen mussten, ergibt sich die nicht leicht verständliche Situation, dass die RED III-Kriterien auch ohne fristgerechte Anpassung der BioSt-NachV bereits gelten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass auf der einen Seite die EU-Kommission für die Zulassung der Nachhaltigkeitszertifizierungssysteme zuständig ist und auf der anderen Seite durch Neuwahl und Regierungswechsel die deutsche Politik lahmgelegt war. Für Unternehmen, die bereits von der Vorgängerrichtlinie RED II erfasst waren, gelten damit bereits jetzt die neuen Vorgaben.“

Biomasseanlagen, die unterhalb der Größenschwelle der RED II von 20 MW, aber über der Größenschwelle der RED III von 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung liegen, sind ohne eine angepasste rechtliche Grundlage der BioSt-NachV zunächst nicht von der Zertifizierung betroffen. Bücheler appelliert an die Bundesregierung, bei der noch ausstehenden Novellierung der BioSt-NachV für diese neu betroffenen Anlagen ausreichend lange Übergangsfristen zu ermöglichen: „Es muss auf alle Fälle vermieden werden, dass neu von der RED III betroffenen Biomasseanlagen durch zu kurze Einführungsfristen von Zertifizierungsvorgaben überfordert werden. Die Unternehmen dürfen nicht die Leidtragenden einer nicht fristgerecht erfolgten Anpassung der BioSt-NachV werden, sondern benötigen entsprechende Vorbereitungs- und Umsetzungszeit, wenn klar ist, was in der BioSt-NachV künftig gilt.“

 

Hintergrund:

Die Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (Renewable Energy Directive – RED) wurde im Rahmen des Green Deals der EU einer umfassenden Novellierung unterzogen. Die novellierte Richtlinie ist als RED III am 20. November 2023 in Kraft getreten, mit einer 18-monatigen Umsetzungsfrist. Kern der RED III ist ein gegenüber der Vorgängerrichtlinie RED II angehobenes Ausbauziel für erneuerbarer Energien, das vorsieht, bis 2030 einen Anteil von mindestens 42,5% erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU zu erreichen. Der Anteil lag im Jahr 2023 erst bei 24,5%.

Die RED III gibt vor, dass die staatliche finanzielle Förderung für den Verbrauch von Biomasse-Brennstoffen wie z.B. von Holz an die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien geknüpft ist. Zu den Kriterien gehören der Schutz bestimmter Flächen sowie eine nachgewiesene Mindesttreibhausgaseinsparung gegenüber einem Vergleichswert für fossile Energie. Die geschützten Flächen wurden in der RED III um Heideflächen und Altwälder erweitert. Während unter der RED II nur Biomasseanlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind, eine Mindesttreibhausgaseinsparung nachweisen mussten, wird dies in der RED II auch auf weitere Anlagen ausgeweitet: Ab dem 1. Januar 2026 müssen Bestandsanlagen mit mehr als 10 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung, sofern sie mindestens 15 Jahre in Betrieb sind, eine Treibhausgasminderung von mindestens 80 Prozent nachweisen. Anlagen mit mehr als 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung und einem Inbetriebnahmedatum nach dem 20. November 2023 müssen eine Treibhausgasminderung von mindestens 80 Prozent nachweisen. Neuanlagen mit mehr als 10 MW und Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 20. November 2023 müssen bis 31. Dezember 2029 eine Treibhausgasminderung von mindestens 70 Prozent und ab 1. Januar 2030 von mindestens 80 Prozent nachweisen.

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