Archiv
Das Wichtigste in Kürze
1. Die RED III sieht keinen Förderausschluss für Biomasseanlagen über 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung vor, sondern macht die finanzielle Förderung für den Verbrauch von Biomasse-Brennstoffen ausdrücklich von der Einhaltung von Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien abhängig. Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien ist seit der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie RED II in nationales Recht durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) möglich wird durch freiwillige Zertifizierungssysteme wie das Sustainable Resources Verification Scheme (SURE) in der Praxis umgesetzt. Der FVH schlägt deshalb vor, die Größengrenze von 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung für die Förderung zu streichen. Für Anlagen mit überwiegendem Fremdbezug des Brennstoffs (< 50%) sollte diese von 7,5 auf 20 MW sowie für Anlagen mit überwiegend eigener Brennstoffversorgung (> 50 %) auf 30 MW angehoben werden.
2. In der Positivliste der EEW werden ausschließlich pflanzliche Abfall- und Reststoffe benannt. Dabei spielen Energieholzsortimente aus dem Wald eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung einer nachhaltigen lokalen Energieversorgung und für den zwingend erforderlichen Waldumbau ist bietet sich eine Verwertungsoption von ansonsten unverkäuflichen Energieholzsortimenten. Auch Hölzer aus Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsystemen sind zunehmend wichtiger werdende Energieholzsortimente und müssen als Brennstoff in der EEW zulässig sein. Der FVH schlägt deshalb vor, alle nachhaltigen Holzsortimente, die die Kriterien der BioSt-NachV einhalten, als Brennstoffe in der EEW zuzulassen und die Brennstoffdifferenzierung für Anlagen über und unter 700 kW zu streichen.
3. Die Kürzung der Förderung für Biomasseanlagen im Vergleich zu Solarkollektoren, Wärmepumpen und der Geothermie steht im klaren Widerspruch zum Prinzip der Technologieoffenheit und der Förderung aller erneuerbarer Energien, zu dem sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag bekennt. Eine Angleichung der Förderquoten im Sinne der Technologieoffenheit ist dringend geboten. Zum Ausgleich sollte das maximale Fördervolumen - wie früher - von 20 auf 15 Mio. € pro Vorhaben gesenkt werden. Dies würde zudem zu einer Selbstregulierung der geförderten Anlagengröße führen.
4. Der Ausschluss von Biomassepyrolyse in Modul 2 verhindert, dass Investitionen angereizt werden, mit denen neben Wärme auch negative Emissionen in Form von Pflanzenkohle bereitgestellt werden können. Dies widerspricht Bestrebungen der Bundesregierung, Kapazitäten für negative Emissionen aufzubauen und so Klimaneutralität in 2045 zu erreichen. Der Ausschluss der Biokohleherstellung und Pyrolyse sollte gestrichen werden und unter technisch sinnvollen Bedingungen möglich sein.
5. Um Innovationen anzureizen und die Sektorkopplung voranzutreiben, sollte ein neuer Fördertatbestand für Biomassehybridanlagen (Hybridkessel oder Hybridheizkraftwerk) eingeführt werden. Biomassehybdridanlagen ermöglichen eine flexible Anpassung der Wärmeerzeugung an die jeweilige Situation im Energie- und Stromsystem und weisen damit eine besonders hohes Systemdienlichkeit und ausgeprägten Nutzen für die Sektorenkopplung auf.
Auf dieser Website verwenden wir Cookies. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie auf "Alle Cookies erlauben" klicken, stimmen Sie der Speicherung von allen Cookies auf diesem Gerät zu. Unter "Auswahl erlauben" haben Sie die Möglichkeit, einzelne Cookie-Kategorien zu akzeptieren. Unter "Informationen" finden Sie weitere Informationen zu den Cookie-Einstellungen.
Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren.
Mit diesem Cookie erlauben Sie das Einbinden von Bildern von Twitter. Es gibt die Datenschutzerklärung von Twitter.