06.08.2026

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

1. Klarstellung zur Ende der Abfalleigenschaft

Der Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V. (FVH) dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Der FVH sieht ergänzend zum vorliegenden Referentenentwurf Bedarf für eine gesetzliche Klarstellung der Rechtsfolgen des Endes der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG, um möglichst saubere und hochwertige aus Abfall gewonnene Produkte zu gewährleisten.

In der Praxis bestehen erhebliche Unsicherheiten darüber, welches Rechtsregime für Stoffe und Gegenstände gilt, nachdem sie die Abfalleigenschaft verloren haben. Dies betrifft insbesondere Sekundärrohstoffe und Rezyklate, die nach ihrer Aufbereitung erneut in Produktions- und Wertschöpfungsketten eingesetzt werden sollen.

Diese Rechtsunsicherheit kann Investitionen in Aufbereitungs- und Recyclingverfahren hemmen und den Markteinsatz von Sekundärrohstoffen erschweren. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist jedoch entscheidend, dass rechtssicher aufbereitete Stoffe nach dem Ende der Abfalleigenschaft ohne sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wieder als Rohstoffe oder Erzeugnisse genutzt werden können.

Der FVH schlägt deshalb vor, das Kreislaufwirtschaftsgesetz um eine ausdrückliche Regelung zu ergänzen, die klarstellt, dass Stoffe, Sekundärstoffe und Gegenstände nach Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausscheiden und anschließend den jeweils einschlägigen produkt-, chemikalien-, marktüberwachungs- und haftungsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Damit wird eine möglichst hochwertige Stoffverwendung sichergestellt. Neue materielle Voraussetzungen werden damit nicht geschaffen; maßgeblich bleiben § 5 KrWG sowie die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.

Vorschlag

Der FVH schlägt vor, nach § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einen neuen § 5a einzufügen:

§ 5a Rechtsfolgen des Endes der Abfalleigenschaft

(1) Mit dem Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 unterliegt der Stoff, Sekundärstoff oder Gegenstand nicht mehr den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für Stoffe, Sekundärstoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft nach § 5 beendet ist, gelten die jeweils einschlägigen produkt-, chemikalien-, marktüberwachungs- und haftungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Stoffe, Sekundärstoffe oder Gegenstände nach Absatz 2 dürfen im Rechts- und Geschäftsverkehr nicht allein deshalb anders behandelt werden als vergleichbare Primärrohstoffe oder aus Primärrohstoffen hergestellte Erzeugnisse, weil sie aus einem Verwertungsverfahren hervorgegangen sind.

(4) Weitergehende Anforderungen aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Vorschriften bleiben unberührt.

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